Manchmal geht es blitzschnell und das Leben ändert sich von einer Sekunde auf die andere. Ein Autounfall etwa kann schlimme gesundheitliche und auch finanzielle Folgen haben. Besonders ärgerlich ist es, wenn die Haftpflichtversicherung nicht zahlt und die Betroffenen in einen zermürbenden Rechtsstreit zwingt.
Die Versicherer mäkeln, zweifeln an und verweigern die Zahlung: Probleme bei der Schadensregulierung sind kein Einzelfall. Für die Geschädigten bedeutet die Hinhaltetaktik nicht selten den finanziellen Ruin - vor allem, wenn es um größere Summen geht. Doch nicht nur um materiellen Schaden ersetzt zu bekommen, lassen es Betroffene immer wieder auf Gerichtsverfahren mit Versicherungen ankommen. Sie wollen eine Wiedergutmachung für erlittenes körperliches und seelisches Leid in Form von Schmerzensgeld erstreiten.
Ein Unterfangen, dessen Ausgang in jedem einzelnen Fall anders sein kann. "Im deutschen Rechtssystem beziehen wir uns auf Einzelurteile. Gerade Ansprüche hinsichtlich des Schmerzensgelds sind vom Ermessen der Richters abhängig." Ein genereller Anspruch auf Schmerzensgeld besteht nicht, wie Rechtsanwältin Susanne Punsmann konkretisiert.

Nicht selten führt die Tatsache, dass die Schwere des Leids und damit verbundene Zahlungen Auslegungssache sind, zu Streitigkeiten. Denn die erlittenen Schmerzen sind oft nur schwer nachweisbar. Das Grundproblem: Der Geschädigte trägt die Beweislast. Bei Personenschäden sind mehrere Gutachten nötig, auf die meist Gegengutachten der Versicherungen folgen.
Von der eigentlichen Verletzung auf den materiellen Gegenwert der Beeinträchtigung zu schließen, ist meist eine höchst schwammige Angelegenheit. So ist es zum Beispiel schwierig, einen hieb- und stichfesten Beweis zu führen, dass etwa chronische Kopfschmerzen von einem Schleudertrauma herrühren. Zu beurteilen, wie stark die Kopfschmerzen dann das tägliche Leben beeinträchtigen, ist ungleich schwerer.
Unter Schadenersatz versteht man den Ausgleich des messbaren Schadens, also Krankenhauskosten, Reha-Kosten oder den Ausgleich des Arbeitsausfalls. Den Schadenersatz machen die Krankenkassen oder auch die Rentenversicherer gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend. Schmerzensgeld kommt hingegen bei immateriellen Schäden zum Tragen, also bei Schmerzen, körperlichen Einschränkungen und bei Beschneidung der Lebensqualität. Psychische Belastungen betreffen ebenfalls den Bereich des Schmerzensgeldes.
Zur Berechnung der Höhe des Schmerzensgeldes werden Tabellen herangezogen, die zwar verschiedene Gerichtsurteile berücksichtigen, dennoch aber immer nur einen Richtwert darstellen. Denn bei der Berechnung komme es auf viele verschiedene, individuelle Faktoren an. So zum Beispiel, wie stark die Schädigung sei, wie schnell die Genesung verlaufe, ob Vorerkrankungen vorhanden waren, oder wie stark der Geschädigte im Alltag beeinträchtigt sei, skizziert Punsmann. Auch das Alter spiele eine Rolle.

Bei psychischen Beeinträchtigungen ist der Nachweis ungleich komplizierter: Hier müsse der Geschädigte eindeutig nachweisen, dass die seelische Schädigung auf den Unfall zurückzuführen ist, so Punsmann. Dafür ist ein ärztliches Gutachten unerlässlich, das ein medizinisch nachweisbares Krankheitsbild attestiert. Starke Emotionen wie Trauer gehören nicht dazu. "Auf jeden Fall ist es wichtig, dem Arzt den Unfallhergang zu schildern", rät die Rechtsanwältin. Aus dem Gutachten müsse unbedingt hervorgehen, dass die Beschwerden durch den Unfall verursacht wurden. Die Bescheinigung wird dann samt angemessener Forderung der Versicherung eingereicht.
Vor allem wenn es um höhere Summen geht, ist es ratsam, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Die Verbraucherzentralen bieten zum Beispiel eine Erstberatung durch einen Anwalt an. Meist müssen die Ansprüche jedoch gerichtlich durchgesetzt werden. "Da sich die Gebühren der Anwälte nach dem Streitwert richten, sollte man darauf achten, dass er mit seinen Forderungen nicht übers Ziel hinausschießt", rät Punsmann. Im Zweifelsfall bleibe der Mandant sonst auf seinen Kosten sitzen, etwa wenn das gerichtlich zugesprochene Schmerzensgeld deutlich unter den Forderungen liegt. Eine Rechtschutzversicherung kann in solchen Fällen die Differenz übernehmen. Der Ombudsmann ist bei Fällen, in denen Ansprüche Dritter gegenüber einer Versicherung geltend gemacht werden, keine Anlaufstelle.
Es empfiehlt sich, seine Ansprüche unverzüglich geltend zu machen. Dennoch können Ansprüche für Verletzungsfolgen auch noch bis zu drei Jahre nach dem Unfall geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, sofern der Betroffene die Umstände und den Schädiger kennt. Erlangt er aber erst später Kenntnis von der Person des Schädigers, bleibt der Anspruch bis zu 30 Jahre nach dem Ereignis bestehen. Lehnt eine Versicherung eine Schadensregulierung ab, besteht eine Frist von sechs Monaten, innerhalb der Widerspruch eingelegt werden muss. Um seine eigene Position zu stärken, sollte man die Beweislage durch Gutachten sichern. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass der behandelnde Arzt in der Krankenakte alles vollständig dokumentiert.