Kaufrausch statt Besinnung: Gerade jetzt in der Vorweihnachtszeit wird kräftig gekauft - vieles wird nach den Feiertagen wieder umgetauscht. Doch müssen Händler die Ware wirklich zurücknehmen? Beliebt sind auch Gutscheine, mit dem Einlösen sollte man sich jedoch nicht zu viel Zeit lassen - die Verjährungsfrist ist nicht eindeutig geregelt.
Grundsätzlich gilt: gekauft ist gekauft. Solange die Ware fehlerfrei ist, hat der Käufer rein rechtlich keinen Grund für einen Umtausch. "Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass man ein generelles Recht auf Umtausch hat", klärt Rechtsanwalt Kay P. Rodegra auf. Umtausch ist eine Frage der Kulanz, es sei denn der Händler hat explizit ein Umtauschrecht eingeräumt, beispielsweise damit geworben, dann kann der Kunde dieses auch in Anspruch nehmen.

Für die Rücknahme eines ungeliebten Geschenks wird in der Regel ein Gutschein ausgestellt. Manchmal bietet der Verkäufer dem Kunden auch an, sich etwas anderes aus dem Sortiment auszusuchen. Um sicher zu stellen, dass das Geschenk bei Nichtgefallen umgetauscht werden kann, sollte dieses Umtauschrecht bereits beim Einkauf bestätigt, wenn möglich sogar schriftlich festgehalten werden. Die Rückerstattung von Bargeld wird allerdings nur selten garantiert.
"Für Gutscheine gilt eine gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist beginnt am Ende des Jahres in dem der Gutschein gekauft wurde. Der Verkäufer kann den Gutschein jedoch auch kürzer befristen", so Rodegra. Diese auf dem Gutschein festgelegte Frist muss dann auch eingehalten werden. Laut einem Gerichtsurteil sind Fristen von unter einem Jahr nicht hinzunehmen. Eine eindeutige gesetzliche Regelung gibt es aber nicht. Nach Ablauf der Gültigkeit muss der Händler immer noch zumindest einen Teil des Geldes auszahlen. "Einen Teilbetrag, in Höhe des entgangenen Gewinns, darf der Aussteller zurückbehalten", erklärt Rodegra.
"Plündert der Sprössling ohne Genehmigung der Eltern für ein teures Geschenk sein Sparbuch, ist der Kaufvertrag schwebend unwirksam", so Rodegra. Der Kauf könne rückgängig gemacht werden. Kinder dürfen nur über ihr Taschengeld frei verfügen.
Die Kulanz der Händler ist je nach Branche unterschiedlich. Vom Umtausch gänzlich ausgeschlossen ist Ware, die bereits Gebrauchsspuren aufweist. Auch Kosmetika und Lebensmittel können aus hygienischen Gründen nicht zurückgegeben werden. Im Falle eines Umtauschs immer hilfreich: die Kaufquittung. Viele Geschäfte geben ihre Umtauschbereitschaft bereits auf dem Kassenbon an. Dort wird eine bestimmte Frist aufgeführt. Nach diesem Zeitraum ist die Chance eines Umtauschs jedoch gering.
Für Geschenke, die an einem Weihnachtsmarktstand gekauft wurden, gelten die gleichen Umtauschbestimmungen wie für Waren, die in einem Laden gekauft wurden. Lassen Sie sich auf jeden Fall eine Quittung ausstellen und verlangen Sie nach einer Visitenkarte mit den Kontaktdaten des Händlers.

Für Geschenke aus dem Katalog oder Internet gilt die sogenannte Fernabsatzregelung: Nach Zusendung der Ware haben Käufer zwei Wochen Zeit zu widerrufen. Die Ware muss dabei weder fehlerhaft sein, noch muss der Käufer einen Grund für die Rückgabe angeben. Der Widerruf erfolgt am besten schriftlich in einem Einschreiben mit Rückschein. Allerdings, schränkt Rodegra ein, "gilt das Widerrufsrecht nicht für alle Waren. Ausgenommen sind beispielsweise entsiegelte Datenträger (CDs, DVDs), frische Lebensmittel, Blumen, Eintrittskarten, gebuchte Reisen oder extra für den Käufer angefertigte Waren.
Als Widerruf gilt die Rücksendung der Ware. Grundsätzlich zahlt der Verkäufer den Rückversand defekter Ware. Allerdings gilt diese Regelung erst ab einem Warenwert von 40 Euro (entscheidend ist der Wert der gesamten Rücksendung). Zwar gibt es EU-weit ähnliche Konditionen, doch kann es schwierig werden, sein Recht vor einem ausländischen Gericht einzuklagen. Tipp: Schauen Sie im Impressum der Seite nach. Achtung: Privatverkäufer, etwa bei Online-Auktionshäusern, sind nicht verpflichtet, Waren zurückzunehmen, sofern sie im Angebot deutlich darauf hingewiesen haben.
Viele Internetanbieter versprechen eine Lieferung pünktlich zu Heiligabend. Besonders ärgerlich ist es, wenn dieses Versprechen nicht eingehalten werden kann. Um den Auftrag kostenlos stornieren zu können, müssen ausdrücklich das Lieferdatum sowie die späteste Lieferzeit ausgemacht sein. Formulierungen wie "Voraussichtliche Lieferung am..." fallen zum Beispiel nicht darunter. Schadensersatz gibt es bei Nichteinhaltung der Lieferfrist nicht.

Wenn sich herausstellt, dass die gekaufte Ware mangelhaft ist, gilt die sogenannte Mängelhaftungsfrist von zwei Jahren: Der Verkäufer übernimmt die Gewähr, dass die Ware in diesem Zeitraum mangelfrei bleibt. Reklamiert der Käufer das Produkt, hat der Verkäufer das Recht auf Nachbesserung. Erst wenn Reparatur oder Ersatzlieferung zweimal scheitern, kann der Käufer die Minderung des Kaufpreises oder die Auflösung des Kaufvertrages verlangen. Beim Kauf von bereits gebrauchten Gegenständen kann die Mängelhaftung vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden.
Oft gibt es aber Streit darüber, ob der Käufer den Mangel selbst verschuldet hat. In den ersten sechs Monaten sitzt der Verbraucher am längeren Hebel: Bis zu einem halben Jahr nach dem Kauf wird vermutet, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden gewesen sein muss. Somit muss in diesem Zeitraum in der Regel der Händler belegen, dass die Ware beim Kauf keine Fehler aufwies. Danach ist es Sache des Käufers, Beweise für den Mangel auf den Tisch zu legen. Aber: Nicht jeder Verschleiß stellt gleichzeitig auch einen Mangel dar. Bei Abnutzung und einfachem Verbrauch kann man sich nicht auf die Mängelhaftung berufen.
Die Garantie bezieht sich auf Schäden, die erst im Laufe des Gebrauchs entstehen. Die Garantie ist eine freiwillige Leistung des Händlers oder Herstellers. An die gesetzliche Gewährleistung dagegen ist jeder gebunden.
Zweifelsohne ist ein Umtausch einer mangelhaften oder defekten Ware im Rahmen der Mängelhaftung für alle Beteiligten am einfachsten, wenn ein Kassenbon vorliegt. Doch er ist grundsätzlich auch ohne Kassenbon oder Originalverpackung möglich. Im Zweifelsfall kann der Kauf anhand des Kontoauszugs oder der Kreditkartenabrechnung belegt werden, sofern die Ware unbar gekauft wurde. Zur Not würde auch ein Zeuge genügen, der beim Kauf der Ware anwesend war.
Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte defekte Ware sofort reklamieren. Andere Umtäusche sollten auf jeden Fall innerhalb der auf dem Kassenbon oder im Laden angegebenen Frist abgewickelt werden - am besten noch vor Silvester.