
Nicht jeder schafft es, mit dem ALG-II-Satz von knapp 350 Euro über die Runden zu kommen. Immer mehr Betroffene ziehen vor die Sozialgerichte, um Hartz-IV-Bescheide anzufechten. Gestern befasste sich das Bundessozialgericht in Kassel mit mehreren Fällen.
Auf der Agenda der Bundesrichter standen Entscheidungen bezüglich der Besitzverhältnisse von Hartz-IV-Empfängern und die Frage, ob Bezüge von Unfallversicherungen auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden können. Ebenso wurde über Fahrgelderstattungen verhandelt. Entschieden wurden die Streitfälle vom 14. Senat, der erst vor wenigen Monaten neu eingerichtet wurde, um der Klageflut im Zusammenhang mit Hartz IV Herr werden zu können.

So wehrte sich ein Niedersachse dagegen, dass ihm ein Existenzgründungszuschuss der Arbeitsagentur gleich wieder vom Arbeitslosengeld II abgezogen wird. Der Arbeitslose aus dem Raum Oldenburg wollte sich eine selbstständige Zukunft als Handwerker aufbauen. Von der Bundesagentur für Arbeit bekam er dafür einen Zuschuss von monatlich 600 Euro. Wie das Bundessozialgericht nun urteilte, ist es rechtens, dass dieser Zuschuss auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird. Da er nicht nur zum Aufbau einer Firma, sondern auch zur vollen Sicherung der Existenz in der Aufbauphase der Selbstständigkeit diene, müsse der Zuschuss als Einkommen gewertet werden. Es bestehe daher kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II in voller Höhe. (Az.: B 14/7b AS 16/06 R)
Ebenso stand zur Debatte, ob die Verletztenrente aus der Unfallversicherung als Einkommen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II berücksichtigt werden kann. Geklagt hatte ein Koblenzer, dem die staatliche Hilfe unter Verweis auf die Rente deutlich gekürzt worden war. Die Bundesrichter urteilten wie die beiden Vorinstanzen auch, dass die Rente voll angerechnet werden könne, da sie schließlich dem Lebensunterhalt diene. Auch die Höhe des Hartz-IV-Regelsatzes selbst widerspreche nicht dem Grundgesetz.

Mit Blick auf die Erbschaftssteuer haben in den vergangenen Jahren unzählige Eltern ihre Häuser schon vorab einem der Kinder überschrieben. Im Gegenzug ließen sich die Eltern meist ein lebenslanges Nutzungsrecht, ein so genanntes Nießbrauchrecht, zusichern. Wenn solche Erben heute arbeitslos sind, können sie aufatmen: Wie das Bundessozialgericht entschied, bleibt solches Vermögen beim Arbeitslosengeld II auch weiterhin unberücksichtigt. Behörden dürfen das Arbeitslosengeld II nur dann kürzen, wenn der Arbeitslose sein Vermögen auch tatsächlich zu Geld machen kann - etwa ein teures Auto, Bargeld oder ein Haus. (Az.: B 14/7b AS 46/06 R).
Im konkreten Fall ging es um einen arbeitslosen Hausbesitzer aus Nördlingen in Bayern. Weil seine Mutter lebenslanges Wohnrecht hat, kann das Haus nicht vermietet oder verkauft werden. Die Behörden wollten Hartz IV nur als Darlehen gewähren, weil der Mann sein Haus nach dem Tod der 86 Jahre alten Mutter verkaufen könnte. Die Richter sahen das aber anders: Weil der Tod der Mutter nicht absehbar sei, müsse dem Mann das Arbeitslosengeld II regulär gezahlt werden.

Die Sozialbehörden müssen Hartz-IV-Empfängern auch geringe Fahrtkosten für Pflichttermine erstatten. Die Bundesrichter verwarfen eine Bagatellgrenze von sechs Euro, die ein Augsburger Amt (wie auch andere Sozialbehörden) eingeführt hatte. Mit dem Hinweis auf diese Grenze war die Forderung eines ALG-II-Empfängers abgewiesen worden, der Fahrtkosten in Höhe von 1,76 Euro erstattet haben wollte.
Die Kasseler Richter sprachen dem Mann jedoch das Fahrgeld zu: Eine Bagatellgrenze von sechs Euro sei bei den beschränkten Verhältnissen eines ALG-II-Empfängers nicht angemessen. Insofern müsse die Behörde dem Mann das Fahrgeld erstatten. (Az.: B 14/7b AS 50/06 R)