Wer umzieht, dem läuft oft die Zeit davon: Die alte Wohnung ist gekündigt und eine neue noch nicht in Sicht. Diese Notlage nutzen dubiose Wohnungsvermittler aus, um richtig Kasse zu machen: Sie bieten an, Wohnungen gegen Bezahlung zu vermitteln. Doch die angebotenen Wohnungen existieren gar nicht und die Interessenten werden um ihr Geld betrogen.
Die Zeitungen sind voll von Wohnungsinseraten, doch oft ist nichts Passendes dabei. Wer sich Zeit bei der Wohnungssuche lassen kann, wartet einfach ab. Doch wenn der Umzugstermin näherrückt, wächst auch der Druck, eine neue Wohnung finden zu müssen.
So mancher vertraut sein Schicksal so genannten Wohnungsvermittlern an: Sie geben vor, Mietwohnungen zu vermitteln - gegen Gebühr, versteht sich. Das Angebot klingt meist verlockend einfach und ist mit 150 Euro noch weitaus günstiger als horrend hohe Maklercourtagen. Das böse Erwachen kommt erst später: Wenn dem Interessenten ständig mitgeteilt wird, dass alle Angebote bereits vergeben sind, dämmert es meist, dass das Geld verloren und keine neue Wohnung in Sicht ist.

Dass diese Vorgehensweise den Straftatbestand eines Betrugs erfüllt, davon ist Volker Ziaja vom Mieterverein Leverkusen überzeugt: "Wenn jemand Gebühren ohne Gegenleistung verlangt, dann ist das Vermögensschädigung und gleicht Betrug." Wer Betrügern auf den Leim gegangen ist, sollte das Geld zurückfordern und notfalls Klage einreichen. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Kenntnis des Vorfalls.
Ein weiterer Trick unseriöser Makler sind Koppelgeschäfte: Die Wohnung wird nur vergeben, wenn gleichzeitig ein Kaufvertrag über Möbel, ein Bausparvertrag oder eine Versicherung abgeschlossen wird. "Solche Geschäfte sind nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz unwirksam", mahnt Ziaja. Ebenso sei es verboten, eine Provision bei der Vermittlung einer Sozialwohnung oder einer anderweitig preisgebundenen Wohnung zu verlangen.
Zwar sind betrügerische Vermittler nur die Ausnahme und die meisten Makler arbeiten seriös, doch in der Tat erlauben ihnen die gesetzlichen Richtlinien einen recht großen Spielraum. So muss Ihnen ein Makler nicht unbedingt eine individuelle Besichtigung der Wohnung ermöglichen oder ihre Eigenschaften erläutern: "Es reicht tatsächlich aus, wenn der Makler nachweist, dass die Wohnung vermietet werden kann", erklärt Ziaja. Im Extremfall erfülle er seine vertraglichen Verpflichtungen bereits dadurch, dass er eine Telefonnummer oder Adresse weitergebe.

Als Courtage darf ein Makler höchstens zwei Netto-Monatsmieten plus Mehrwertsteuer verlangen (also Kaltmieten ohne Nebenkostenvorauszahlung). Verlangt er mehr, können bis zu 25.000 Euro Geldbuße drohen. Stellt er noch weitere Posten in Rechnung wie Schreibgebühren oder Auslagen, sollte Widerspruch eingelegt werden. Auch eine Aufwandsgebühr, etwa für eine Wohnungsvorstellung, die nicht zu einem Vertragsabschluss führt, ist nicht rechtens: "Wer sich nicht für die vorgestellte Wohnung entscheidet, braucht keinerlei Gebühren zu bezahlen", mahnt Ziaja. Wurden allerdings im Vorfeld Vereinbarungen über Aufwandsentschädigungen getroffen, könnten diese wirksam sein - sofern der Makler sie nachweisen kann.
Makler müssen neutrale Vermittler sein, die in keinerlei Abhängigkeitsverhältnis zum Vermieter oder Verkäufer stehen. Laut Paragraph zwei des Wohnungsvermittlungsgesetzes dürfen sie zudem weder selbst Vermieter oder Hausverwalter des Objekts sein. Ist das Gegenteil der Fall, kann die entrichtete Courtage innerhalb von vier Jahren nach Vertragsabschluss zurückgefordert werden.
Neben der Maklercourtage kommen auf viele Nachmieter noch weitere Kosten zu wie zum Beispiel für die Übernahme von Küche, Teppich oder Möbel. Hier gilt es zu unterscheiden: "Bei Abstandszahlungen handelt es sich streng genommen um ein Entgelt, das der Nachmieter an den Vormieter (oder Vermieter) bezahlt, damit dieser die Wohnung freimacht", erklärt Ziaja. Diese seien unwirksam, da der Vormieter keine Gegenleistung erhält. Der Nachmieter könne also gezahltes Geld zurückverlangen, so der Experte. Zulässig sei nur die Vergütung nachgewiesener Umzugskosten des Vormieters in einem gewissen Rahmen.
Mit Ablösevereinbarungen, die fälschlicherweise öfter als Abstandszahlungen bezeichnet werden, können Nachmieter indes zu Zahlungen verpflichtet werden, etwa wenn Möbel oder andere Dinge übernommen werden sollen. Der Wert muss aber in einem reellen Verhältnis zum Zustand der Gegenstände stehen - er sollte nicht mehr als 50 Prozent über dem tatsächlichen Wert liegen. Eine Ablösevereinbarung wird aber nur wirksam, wenn auch der Mietvertrag zustande kommt.
Seien Sie nicht zu gutgläubig und überprüfen Sie die Höhe der Provision. Versuchen Sie in Erfahrung zu bringen, ob der Makler in wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Vermieter oder Verkäufer steht. Betrachten Sie das Objekt zunächst kritisch: Sehen Sie es sich zu verschiedenen Tageszeiten an und begutachten Sie die Umgebung und die Nachbarn. Massenbesichtigungstermine werden zwar immer üblicher, sprechen aber nicht wirklich für Seriosität. Versuchen Sie, mit dem Makler einen Einzeltermin zu vereinbaren.