Ob Umzugskartons schleppen, Blumen gießen oder Katze füttern: Wenn ein Freund Unterstützung braucht, ist Helfen Ehrensache. Doch was ist, wenn dabei die kostbare Vase herunterfällt oder der geliehene Wagen eine Beule hat? In solchen Fällen wird eine Freundschaft auf die Probe gestellt - und endet manchmal vor Gericht.
Auch wer aus reiner Hilfsbereitschaft handelt, muss grundsätzlich für Schäden haften. Nach Paragraf 823 BGB muss jeder für Schäden haften, die er vorsätzlich oder fahrlässig angerichtet hat. Die Rechtsprechung zu diesem Thema ist aber kompliziert. Häufig nehmen Gerichte bei einfacher Fahrlässigkeit einen sogenannten "stillschweigenden Haftungsverzicht" an. Das heißt: Damit die Hilfsbereitschaft nicht im Keim erstickt wird, gehen die Richter davon aus, dass derjenige, der die Hilfe in Anspruch nimmt, selbst für eventuelle Schäden aufkommt - zumindest, solange der Helfer nicht grob fahrlässig gehandelt hat. Ein Problem ist allerdings, dass dies von den Gerichten nicht einheitlich gehandhabt wird.

Bei der Frage der Haftung ist der Unterschied zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit wichtig. Denn davon kann abhängen, ob die Versicherung eintritt oder derjenige, der die Hilfsbereitschaft annimmt, selbst haftet. Lässt der Helfer beim Umzug eine Vase versehentlich fallen, ist das einfache Fahrlässigkeit. Hat er die Vase geworfen, wäre das grob fahrlässig. Wenn das gute Stück mit Absicht heruntergeworfen wird, spricht man von vorsätzlichem Handeln.
Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer während der Arbeit unfallversichert. Gleiches gilt für Personen, die wie Arbeitnehmer tätig sind. Unentgeltliche Tätigkeiten unter Verwandten, die etwa aus Gefälligkeit erledigt werden, können zwar auch arbeitnehmerähnlichen Charakter haben, stehen aber nicht immer unter Unfallversicherungsschutz. Zum Beispiel dann nicht, wenn die Beziehungen zwischen Verwandten, Freunden oder Nachbarn so eng sind, dass es sich um eine selbstverständliche und zu erwartende Hilfe handelt. Dies geht aus einem in dieser Woche gefällten Urteil des Landessozialgerichts Darmstadt hervor.
In der Regel muss die Haftpflichtversicherung für Schäden, die aus Gefälligkeit entstanden sind, aufkommen. Dennoch gibt es im Einzelfall häufiger Diskussionen mit der Versicherung. Häufig beruft sich diese ebenfalls auf einen "stillschweigenden Haftungsverzicht" und weigert sich zu zahlen.
Tipp: Der Helfer sollte auf keinen Fall die Schuld anerkennen! Er riskiert sonst den Versicherungsschutz. Denn es gibt einige Versicherungen, die bei leichter Fahrlässigkeit bei Gefälligkeiten nicht zahlen. Manche schließen die Gefälligkeitshaftung sogar ganz aus. Wer auf Nummer sicher gehen will, setzt vor dem Helfereinsatz kurz ein formloses Schreiben auf, etwa: "Helfer X haftet beim Umzug von Z nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.".
Eine private Haftpflichtversicherung ist die wichtigste Versicherung, die ohnehin jeder abschließen sollte. Wer sich auch bei Gefälligkeitsdiensten absichern will, sollte eine Versicherung auswählen, die dies ausdrücklich mit einschließt. Diese Policen können etwas teurer sein, da dies in die Prämien mit einkalkuliert wurde. Dafür sind Sie allerdings auf der sicheren Seite, wenn tatsächlich etwas passiert.

Wenn ein Freund Ihr Auto ausleiht und damit einen Unfall verursacht, bezahlt Ihre Kfz-Versicherung zwar den Schaden des anderen Autos, für die Reparatur Ihres eigenen Wagens muss der Freund, der das Auto gefahren hat, aufkommen. Die Rückstufung im Freiheitsrabatt bleibt allerdings an Ihnen hängen. In einigen Fällen wird aber auch von einem stillschweigenden Haftungsausschluss ausgegangen, wenn der Halter ein berechtigtes Interesse hatte, dass der Freund das Auto fährt, zum Beispiel weil er getrunken hatte.
Wer in seinem Auto Freunde, Kollegen oder Verwandte mitnimmt, kann im Falle eines Unfalls von den Mitfahrern auf Schadenersatz verklagt werden. Ist die Fahrt unentgeltlich und nicht geschäftlich, kann vorher ein Haftungsausschluss vereinbart werden. Man vereinbart, dass jeder auf eigenes Risiko mitfährt. Das muss schriftlich geschehen.