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15. März 2010
 

Volle Kanne

 
Mo-Fr, 9.05 Uhr
Paragraph unter der Lupe. Quelle: imago/imagebroker/begsteiger
Im Paragraphendschungel blicken viele Bürger nicht durch.

Verbreitete Rechtsirrtümer

Autor Ralf Höcker klärt auf

Kann ich mit dem Handtuch die Liege am Pool reservieren? Muss ich im Restaurant für die Toilettenbenutzung bezahlen? Und kann ich gekaufte Ware ohne Kassenbon umtauschen? Bei solchen Fragen meinen alle die Antwort zu kennen - und liegen oft glatt daneben.

 
 
 
 

Rechtsirrtümer sind das Steckenpferd von Dr. Ralf Höcker. In mittlerweile vier Büchern hat der Jurist verbreitete und kuriose Rechts-Vorurteile gesammelt und kommentiert. Egal ob es um die Rechte als Verbraucher, das Verhalten am Steuer oder im Urlaub geht - so manchen Irrtum hat der Buchautor schon aufgeklärt.

Reservierte Sonnenliegen. Quelle: imago
imago
Ist die Liege jetzt reserviert?

Die Praxis, im Urlaub die Liege am Pool mit einem Handtuch zu reservieren, ist zwar weit verbreitet, aber rechtlich völlig unerheblich - egal ob nach deutschem oder nach spanischem Recht. Denn wer sein Handtuch ausbreitet, nimmt damit die Liege nicht in Besitz. Andere Urlauber können also getrost das Handtuch weglegen und selbst Platz nehmen. Das gleiche gilt übrigens für Jacken auf Stühlen im Restaurant oder Theater.

Preisschilder sind nicht verbindlich

Auch wer glaubt, ein Preisschild auf der Ware im Supermarkt sei verbindlich, wird eines besseren belehrt. "Preisschilder sind nur eine Orientierungshilfe für den Kunden, aber nicht rechtsverbindlich", so Höcker. In der Praxis zeigten sich aber viele Händler kulant, wenn die Ware zu niedrig ausgezeichnet ist. Einen Rechtsanspruch gibt es allerdings nicht.

 

Für mangelhafte Ware haftet allein der Hersteller - das zumindest wollen Händler ihren Kunden bei Reklamationen häufig weismachen. Tatsächlich gilt: Der Kunde kann vom Verkäufer ein neues und fehlerfreies Produkt als Ersatz verlangen oder fordern, dass der Defekt sofort behoben wird. Wie er das mit dem Hersteller regelt, ist Sache des Verkäufers.

Buchautor Dr. Ralf Höcker. Quelle: Anne-Marie von Sarosdy
Anne-Marie von Sarosdy
Ralf Höcker hat mehrere Lexika veröffentlicht.

Wer anfasst, muss zahlen?

Wer im Geschäft eine Verpackung aufreißt, muss das Produkt auch kaufen: "Auch falsch", sagt Ralf Höcker. Wird die Ware beschädigt, muss der Kunde allerdings dafür aufkommen. Lässt sich die Verpackung problemlos schließen, müsste der Kunde höchstens den Klebestreifen der Verpackung bezahlen. Wenn das Produkt - etwa ein Lebensmittel - im geöffneten Zustand nicht mehr verkäuflich ist, muss der Kunde den Wert ersetzen. Bei angefassten Waren (auch Lebensmitteln) oder durchgeblätterten Zeitschriften besteht keine Verpflichtung zum Kauf.

Umtausch nur mit Kassenbon: Das ist in den Köpfen der Verbraucher fest verankert. Gesetzlich ist jedoch nicht geregelt, dass der Kauf nur mit dem Kassenbon belegt werden kann. Es reicht zum Beispiel auch ein Zeuge. Allerdings: Anspruch auf Umtausch hat man nur, wenn die Ware fehlerhaft ist, alles andere ist Kulanz des Händlers.

 

Schlechtes Essen reklamieren

Wenn im Restaurant das Essen ungenießbar oder der Wein mit Korken durchsetzt ist, hat der Gast ein Recht auf Nachbesserung. Dafür muss er sich allerdings sofort beschweren und darf nicht erst den Teller leeressen oder das Glas austrinken. Apropos Glas: Es muss bis zum Eichstrich gefüllt sein - ansonsten braucht der Gast das Getränk nicht anzunehmen.

 

Infobox

Freie Wahl beim Taxi

Entgegen einer verbreiteten Meinung muss man nicht das erste Taxi in einer Reihe nehmen. Der Kunde kann frei wählen, zum Beispiel weil er ein Nichtraucher-Fahrzeug bevorzugt. Taxifahrer dürfen kurze Fahrten übrigens nicht ablehnen. Sie müssen die Gäste auch für kurze Strecken befördern, selbst wenn die Fahrt nur von einem Terminal des Flughafens zum nächsten geht.

 
 

Dringende Bedürfnisse

Für die Benutzung der Toilette dürfen Gaststätten kein Geld verlangen. Die Toilette muss kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Eine andere Annahme, die sich um das stille Örtchen dreht, ist allerdings Mythos: Privatleute müssten einen Fremden, der wegen eines dringenden Bedürfnisses an der Tür läutet, hereinlassen - ansonsten sei dies unterlassene Hilfeleistung. Absoluter Unsinn, so Höcker: "Eine Notdurft macht schließlich noch keinen Notfall."

 

Infobox

Spielschulden nicht einklagen

Spielschulden sind laut Volksmund Ehrenschulden und müssen auch bezahlt werden. Wer bei einer Wette oder einem Glücksspiel Geld verliert, kann aber rechtlich nicht gezwungen werden zu zahlen. Bei Klagen würden die Gerichte abwinken.

 
 
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